ENEV 2014 - Was ist neu?
NEU: Bußgeld 1:
Bei Verstoß gegen Deklaration in Anzeigen oder Verstoß gegen Aushändigung des Energieausweises zahlen Vermieter/Verkäufer oder Immobilienmakler Bußgelder bis zu € 15.000,--
NEU: Bußgeld 2:
Bei Verstoß gegen die Registrierungspflicht (Registernummer) zahlen Aussteller Bußgelder bis zu € 5.000,--
NEU: Bandtacho mit Effizienzklassen-Angaben (A+bisH)
Neu ist ein Bandtacho mit Effizienzklassen-Angaben (A+ bis H). Zusätzlich zum Endenergiebedarf müssen jetzt bei neu ausgestellten Ausweisen die Effizienzklassen mit angegeben werden. Dazu erhält der neue Energieausweis eine neue Optik. Darüber hinaus endet die Skala der abgebildeteten Energiewerte jetzt bei 250 statt wie vorher bei 400.
Der "rote Bereich" beginnt jetzt schon bei 225 statt vorher bei 350.
Den neuen Bandtacho haben wir für Sie unter unserer Rubrik "der Bedarfsausweis" abgebildet.
NEU: Behördliche Kontrollen:
Ab jetzt wird geprüft und sanktioniert. Mit der EneV 2014 wird erstmals von staatlicher Seite die Umsetzung der neuen Verordnung geprüft und entsprechend mit Bußgeldern geahndet.
NEU: Pflichtangaben in Immobilienangeboten
Kommerzielle Immobilienanzeigen (in Onlineportale und Zeitungen) müssen zukünftig folgendes beinhalten:
- Art des Energieausweises: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
- Verbrauchskennwert oder Bedarfskennwert (z.B. 150,3)
- Nennung des wesentlichen Energieträgers für die Heizung (z. B. Öl oder Gas)
- Angabe des Baujahres (z.B. 1980)
- Deklaration der Energieeffizienzklasse bei neuen Ausweisen (A+ bis H)
NEU: Energieausweis-Pflicht bei Neuvermietung oder Verkauf
Bei jedem Hausverkauf und bei jeder neuen Vermietung gilt:
· Vorlagepflicht bei jeder Besichtigung
· Aushändigung eines Exemplars (Kopie) nach Abschluss des Kauf-/Mietvertrages
NEU: Registriernummer für Energieausweise
Alle neuen Energieausweise erhalten eine sog. Registernummer
Der Aussteller muss bei der zuständigen Behörde diese Registernummer beantragen und den Ausweis an die Behörde senden.
- Art des Energieausweises: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
- Verbrauchskennwert oder Bedarfskennwert (z.B. 150,3)
- Nennung des wesentlichen Energieträgers für die Heizung (z. B. Öl oder Gas)
- Angabe des Baujahres (z.B. 1980)
- Deklaration der Energieeffizienzklasse bei neuen Ausweisen (A+ bis H)
· Vorlagepflicht bei jeder Besichtigung
· Aushändigung eines Exemplars (Kopie) nach Abschluss des Kauf-/Mietvertrages